Pressemitteilung zum BAföG-Recht: BAföG-Betrug, vom 24.03.10 für den AStA der FH Aachen
Rechtsanwalt Dr. Dieter Groß
Bei einer rechtskräftigen Rückzahlungsverpflichtung von mehr als 10.000 € bei einem BAföG-Betrug muss befürchtet werden, dass es zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagesätzen kommt, die in das Führungszeugnis eingetragen würde, was auch für die Bewerber bei einem privaten Arbeitgeber eine Katastrophe sein kann. Aktuell von besonderer Brisanz beim Thema BAföG-Betrug sind die Fälle der sog. rechtsmissbräuchlichen Vermögensübertragung, bei denen der Antragsteller zwar zum Zeitpunkt des BAföG-Antrags selbst kein Vermögen oberhalb des Freibetrages (5200 €) besitzt, kurz davor aber mehr Vermögen besessen hat, das er dann auf nahe Verwandte übertragen hat. Hier geht ein Großteil der verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung davon aus, dass man sich rechtsmissbräuchlich ärmer gemacht hat als man ist, gerade um auf Kosten der Allgemeinheit BAföG-Leistungen zu erhalten. Das vorherige Vermögen wird dem Antragsteller dann zugerechnet, wenn man nicht sehr gute Gründe für die zeitnahe Übertragung geltend machen kann. Unter „zeitnah“ bzw. „kurz zuvor“ wird dabei in der Praxis ein Zeitraum von 6 Monaten vor der Antragstellung verstanden.
Um die Rückzahlungssumme, die für die Höhe des Strafmaßes bei einem BAföG-Betrug von entscheidender Bedeutung ist, so gering wie möglich ausfallen zu lassen, sollte man ggfs. Widerspruch und Klage bei dem Verwaltungsgericht erheben unter Berufung auf eine Entscheidung des VG Stuttgart vom 24.11.09 -11 K 2370/09- und ein Urteil des Bad-Württembergischen VGH vom 29.4.09 -12 S 2493/06.
In beiden Entscheidungen finden sich gute und zutreffende Argumentationen insbesondere zur „groben Fahrlässigkeit“, die auch im Strafverfahren bei einem BAföG-Betrug herangezogen werden können.
Bei der strafrechtlichen Verteidigung in diesen Fällen besteht bei einem BAföG-Betrug wegen § 28 II BAföG, der stichtagsgenau auf den Zeitpunkt der Antragstellung abstellt, demgegenüber aber eine gute Aussicht, mit Erfolg zu argumentieren, dass man jedenfalls nicht v o r s ä t z l i c h falsche Angaben gemacht hat und daher nicht wegen eines Betruges bestraft werden kann.
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Für den AStA der FH Aachen
Aachen, den 24.3.10
Dr. Groß
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