Wenn ein Studierender am Tag der Prüfung krankheitsbedingt nicht an dieser teilnehmen kann, aber nicht am selben Tag einen Arzt aufsuchen kann, so kann er dies nachholen, sobald es ihm gesundheitlich möglich ist. Der Arzt kann rechtsgültig den Studierenden rückwirkend krank schreiben und dieses Attest ist von der Hochschule anzuerkennen, auch wenn es erst später bei dieser eintrifft. Voraussetzung für die Gültigkeit ist, dass alle Schritte unverzüglich (= ohne schuldhaftes Zögern) geschehen, also der Studierende sobald es ihm gesundheitlich möglich ist, einen Arzt aufsucht und das erhaltene Attest auch unverzüglich bei der Hochschule einreicht.
Die Voraussetzungen
1. Rücktrittsgrund wegen Prüfungsunfähigkeit infolge Krankheit und
2. Unverzügliche Geltendmachung
sind damit gegeben und der betroffene Studierende muss damit von der Hochschule erneut zur Prüfung zugelassen werden. Das anwaltliche Schreiben dazu ist auf der Website unseres Anwalts Herrn Dr. Groß zu finden.



