
1) Was steht mir bei Lärmbelästigung während einer Prüfung zu?
Bei Lärmbelästigung ist eine Ausgleichsmaßnahme durch Schreibverlängerung zu gewähren.
Der Ausgleich muss so bemessen sein, das kein Nachteil gegenüber anderen entsteht, die dieselbe Prüfung ohne Lärm schreiben konnten.
Weitere Gründe für unzumutbare Zustände sind unter anderem:
- beißender Farbgeruch
- Kälte
- Hitze (32,2°C, in manchen Fällen auch 28°C)
- Rauchen bei der Prüfung
- Schlechtes Licht
- Störende Zuhörer gegen den Willen des Prüflings
- Unruhe im Prüfungsraum
2) Mitwirkungspflicht des Prüflings während einer Prüfung
- Wenn durch Lärm oder andere Umstände die Konzentration während einer Prüfung gestört wird, hat der Prüfling dies unmittelbar zu beanstanden.
- Sollte der Prüfling mit einer Verlängerung der Arbeitszeit nicht auskommen, muss er dies unmittelbar bekannt geben; nach der Prüfung kann eine solche Beanstandung nicht mehr berücksichtigt werden.
3) Mitwirkungspflicht des Prüfungsamtes vor der Prüfung
- Rechtzeitige und genaue Kenntnisgabe über Zulassungsvorrausetzungen und –erfordernisse.
- Öffnung des Prüfungsamtes zur fristgerechten Anmeldung
- Gleiche Prüfungsbedingungen für alle Studenten im Sinne der Gleichberechtigung
- Einhaltung der Termine und Zeiten für Prüfungen.
4) Habe ich als Nikotinabhängiger Recht auf einen Raucherraum oder eine Raucherpause während einer Prüfung?
Nein, da im Rahmen der Gleichberechtigung gleiche Prüfungsbedingungen für alle geschaffen werden müssen und die Benachteiligung sich in Grenzen hält, da sie die gleiche ist, wie sie bei selbstständiger Rücksichtsnahme zugemutet werden kann.
5) Wenn nach 30 Minuten in einer Klausur ein Druckfehler mündlich berichtigt wird, habe ich dann auch Anspruch auf eine 30-minütige Verlängerung?
Nein, da ein Prüfling die Aufgabe mehrmals langsam durchlesen und verstehen konnte. Deswegen kann sich kein Zeitverlust von 30 Minuten auf die Bearbeitung der Aufgabe ergeben.
Das VGH München hat eine Verlängerung von 10 Minuten als ausreichend bezeichnet.
6) Wie viel Platz steht mir bei meiner Klausur als Arbeitsplatz zu?
Ein Bürotisch von 78 cm mal 78 cm ist ausreichend. Sollten einzelne Arbeitsplätze größer sein, widerspricht das nicht dem Grundsatz der Gleichbehandlung!
7) Wer regelt Prüfungsdauer und wie genau sind diese einzuhalten?
Die Hochschul- und staatlichen Prüfungsordnungen regeln die Dauer einer Prüfung.
An diese Werte hat sich der Prüfer zu halten und eine (erhebliche) Überschreitung ist rechtswidrig.
In der Rechtssprechung ist eine Unterschreitung der Prüfungsdauer generell unzulässig.
8) Kann ich es beanstanden, wenn eine Prüfung 30 Minuten später als angekündigt beginnt?
Nein, erst eine Verzögerung von fünf oder mehr Stunden ist unzumutbar.
9) Darf ich eine Prüfung auch verspätet beginnen, wenn dafür auf die volle Prüfungszeit verzichtet wird?
Das ist nicht zulässig. Auch wenn es mir zusteht, eine Prüfung früher abzugeben oder auf zusätzliche Prüfungszeit zu verzichten, die zum Beispiel durch Lärm entstanden ist. Es könnte den Anschein von Manipulation erwecken, wenn ich später beginne.
10) Dürfen Aufgaben in Prüfungen nur aus Inhalten der Vorlesung oder den Übungen bestehen?
Nein, es darf geprüft werden, was gelernt werden sollte und nicht was gelehrt wurde. Somit darf alles geprüft werden, was in dem Semester gelernt werden sollte, unabhängig vom Inhalt der Vorlesung, da ein Studium auch Selbstinistiative und Eigenstudium voraussetzt!
11) Sind mehrdeutige Fragen in Prüfungen zulässig?
Nein, sie sind nur dann erlaubt, wenn erkennbar ist, dass ein alternativer Lösungsweg möglich ist (und auch bewertet wird)!
12) Darf ich bei einem Täuschungsversuch direkt von einer Klausur ausgeschlossen werden?
Nein, bei einem Täuschungsversuch gibt es verschiedene Abstufungen von Sanktionen. Der Ausschluss und das Nichtbestehen der Prüfung ist somit die größte Rüge und es muss dem Prüfling vor Ausschluss die Möglichkeit gegeben werden, sich zu dem Sachverhalt zu äußern.
13) Wie lange nach Notenbekanntgabe darf ich auf Antrag Einsicht in meine Prüfungen nehmen?
Die Dauer der Akteneinsicht ist erstmal unbeschränkt, sie kann aber in der jeweiligen Prüfungsordnung begrenzt werden. Es muss also in der zutreffenden Prüfungsordnung (PO) geschaut werden, ob eine begrenzte Akteneinsicht vermerkt ist. Ist dies nicht der Fall, kann bis zur Vernichtung der Unterlagen Einsicht verlangt werden.
14) Wie oft darf ich Einsicht in meine Klausur nehmen?
Das wird vom zuständigen Prüfungsamt entschieden. Es kann weiterhin bestimmen, das eine vom Prüfungsamt bestimmte Person bei der Einsicht anwesend ist.
15) Darf mein Professor sich bei der Korrektur meiner Diplomprüfung auf die Freiheit der Lehre berufen?
Nein, darf er nicht, da die Diplom-Hauptprüfung nicht als wissenschaftliche Lehre durch Art. 5 , Abs. 3 , Satz 1 Grundgesetz geschützt ist.


