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Pressemitteilung zum Prüfungsrecht


Prüfungsrecht – 2 Jahresfrist nach § 21 IV Rahmenprüfungsordnung vom 25.04.10 für den AStA der FH Aachen Rechtsanwalt Dr. Dieter Groß

Für nicht wenige Studierende bedeutet es das (vermeintlich) endgültige Aus. Sie haben den 3 Versuch nicht innerhalb von 2Jahren nach Bekanntgabe des Ergebnisses der ersten Prüfung abgelegt und bestanden. Denn in § 21 IV Rahmenprüfungsordnung (RPO) ist eine derartige Frist normiert. Die FH versendet sodann den Bescheid des „endgültigen Nichtbestehens“ und verfügt die Exmatrikulation.Widerspruch einlegen!
Aus dem Schriftsatz von Rechtsanwalt Dr. Dieter Groß in einem entsprechenden Fall zu diesem Fall im Prüfungsrecht:

IV. An der Rechtmäßigkeit einer 2-Jahresfrist, die im Endeffekt einen endgültigen Abbruch eines Studiums nach sich ziehen
könnte, bestehen des Weiteren erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. Zwar kann § 94 II Nr. 4 HG NRWals Ermächtigungsgrundlage für eine Fristenlösung in einer Prüfungsordnung herangezogen werden; dennoch ist fraglich, ob ein so weitreichender Eingriff in das Grundrecht der freien Berufswahl nach Art. 12 GG verhältnismäßig und daher verfassungsrechtlich legitimiert ist.

“Meiner Auffassung nach ist dies eindeutig nicht der Fall. Denn eine objektive Zulassungsbeschränkung ist verfassungsmäßig nur dann haltbar, wenn sie zur Abwehr nachweisbarer oder höchst wahrscheinlicher, schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut zwingend geboten ist -BverfG 102, 197, 214 ff., Jarass/Pieroth, GG, 8. Aufl. Art 12 GG, Rn 39- Dass dies  verfassungsrechtlich vorgeschriebenen, hohenVoraussetzungen nicht erfüllt sind, dürfte offensichtlich sein. Die 2-Jahresfrist ist mithin verfassungswidrig und nichtig.”

Der vollständige Text des Widerspruchs kann auf der Homepage von Rechtsanwalt Dr. Dieter Groß unter „Hochschulrecht“ als PDF heruntergeladen werden.

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